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Spielhallenerlaubnis

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Beschreibung

Für das Betreiben einer Spielhalle wird eine Erlaubnis benötigt. Diese Erlaubnis wird durch das Referat Recht und Ordnung der Stadt Langenfeld erteilt.

Notwendige Unterlagen:

Den Antrag, die Merkblätter und weitere Informationen erhalten Sie bei den zuständigen Sachbearbeitern des Referates Recht und Ordnung. Für den Betrieb einer Spielhalle wird eine Erlaubnis nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) i.V.m. § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW) benötigt. Diese Erlaubnis muss vor der Eröffnung des Spielhallenbetriebes vorliegen.  Die zu erteilende Erlaubnis ist sowohl standort-, objekt- als auch personenbezogen und kann nur erteilt werden, wenn die Eignung der Räumlichkeiten und die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen werden. Aus diesem Grunde ist eine Spielhallenerlaubnis auch dann erforderlich, wenn Sie eine bereits bestehende Spielhalle von jemand anderen übernehmen, die Spielhalle um zusätzliche Räume erweitern oder eine weitere Spielhalle eröffnen wollen. Es wird aufgrund der komplexen Voraussetzungen die Vereinbarung eines Beratungsgesprächs mit den Sachbearbeitern der Gewerbeabteilung empfohlen.

Rechtliche Grundlagen:

§ 24 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) i.V.m. § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW)



Gebühren:

Einzelfallprüfung (Gebührenrahmen 50 € bis 5.000,00 €) ggf. Zuschläge bei besonderem Verwaltungsaufwand, richtet sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in der jeweils aktuellen Fassung

Kontakte:


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Anschrift

Hausanschrift:
Stadtmuseum | Stadtarchiv Langenfeld
im Freiherr-vom-Stein-Haus
Hauptstraße 83
40764 Langenfeld
     
Telefon: 02173/794-4410
Telefax: 02173/9193977
E-Mail: stadtmuseum@langenfeld.de
Internet: www.stadtmuseum-langenfeld.de

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