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Feuerwerk

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Kurzbeschreibung

Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerks / Anzeige eines Feuerwerks

Beschreibung

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist grundsätzlich nur an Silvester / Neujahr erlaubt. An anderen Tagen im Jahr können Feuerwerkskörper mit Ausnahmegenehmigung abgebrannt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Sprengstoffgesetz
Landes-Immissionsschutzgesetz

Voraussetzungen

Gemäß § 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 muss ein besonderer Grund vorliegen. Ein besonder Grund ist beispielweise Hochzeit, runder Geburtstag, Polterabend.  

Berücksichtigt werden muss, dass sich der Abbrennplatz nicht in unmittelbarer Nähe einer Kirche, eines Krankenhauses oder eines Kinder- bzw. Altenheims befindet.

Es ist darauf zu achten, dass sich im Umkreis von 50 m, errechnet vom Abbrennplatz, keine brandempfindlichen Objekte, wie Häuser mit Reet- oder Strohdächern, Erntevorräte, Lager brennbarer Flüssigkeiten befinden.

weiterführende Informationen

Fachkundige Pyrotechniker*innen (mit Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG) sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Diese müssen der Ordnungsbehörde das beabsichtigte Feuerwerk spätestens 2 Wochen vor dem Ereignis anzeigen.

Das Abbrennen von sogenannten Bühnenfeuerwerken in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen (§ 23 Abs. 6 1.SprengV) bedarf der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle, bezüglich der Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch der Genehmigung der Ordnungsbehörde. Auch hier gilt die 2 Wochen Frist hinsichtlich der Antragstellung.

Hinweise (Besonderheiten)

Das Feuerwerk darf eine Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten und muss zu folgenden Uhrzeiten beendet sein (§ 11 LImSchG):

-vom 01.05 bis 31.07: 23:00 Uhr
-vom 01.08 bis 30.10: 22:30 Uhr
-vom 01.11 bis Beginn MESZ*: 22:00 Uhr
-mit Beginn der MESZ* bis 30.04: 22:30 Uhr

*MESZ_ Mitteleuropäische Sommerzeit

Die Personen, welche das Feuerwerk abbrennen, müssen in jedem Fall das 18. Lebensjahr vollendet haben.


Bearbeitungsdauer:

<p>7 Tage</p>

Gebühren:

Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern: 55 €
Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern inklusive Ausnahmegenehmigung zum Kauf von Feuerwerkskörpern: 60 €

Kontakte:


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Anschrift

Hausanschrift:
Stadtmuseum | Stadtarchiv Langenfeld
im Freiherr-vom-Stein-Haus
Hauptstraße 83
40764 Langenfeld
     
Telefon: 02173/794-4410
Telefax: 02173/9193977
E-Mail: stadtmuseum@langenfeld.de
Internet: www.stadtmuseum-langenfeld.de

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