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Anmeldung von Wildschäden

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Kurzbeschreibung

Anmeldung von Wildschäden gemäß § 34 Landesjadtgesetz

Beschreibung

Beim Auftreten von Wildschäden muss eine Anmeldung bei der Gemeinde, in deren Gebietn das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist, erfolgen, wenn zwischem dem Eigentümer als Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen keine gütliche Einigung über die Regulierung des Wildschadens getroffen werden konnte.
Wirdschäden sind nur Schäden, die durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht wurden.
Der Anspruch auf Erstaz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.
Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn der Schaden zweimal im Jahr, jeweils bis zum 01. Mai und 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

Rechtsgrundlage(n)

Landesjagdgesetz (BJG)
Bundesjagdgesetz (LJG)

Voraussetzungen

Bevor in einer Wildschadensangelegenheit der ordentliche Rechtsweg beschritten werden kann, ist nach § 35 Landesjagdgesetz ein Vorverfahren durchzuführen. Erst wenn dieses erfolglos beendet ist, kann Klage erhoben werden. Für das Vorverfahren ist eine fristgerechte Anzeige des Wilrschadens erforderlich. Bei der Stadt Langenfeld ist das Referat Recht und Ordnung für die Durchführung des Vorverfahrens zuständig.

Hinweise (Besonderheiten)

Für die Anzeige des Wildschadens ist das beigefügte Formular zu verwenden, siehe Downloads.



Gebühren:

Kosten für einen Wildschadenschätzer

Kontakte:


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Anschrift

Hausanschrift:
Stadtmuseum | Stadtarchiv Langenfeld
im Freiherr-vom-Stein-Haus
Hauptstraße 83
40764 Langenfeld
     
Telefon: 02173/794-4410
Telefax: 02173/9193977
E-Mail: stadtmuseum@langenfeld.de
Internet: www.stadtmuseum-langenfeld.de

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